Markenrecht: Ihre Anwältin in München

Marken geben Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung ein Gesicht! Unverwechselbar!

Denken Sie frühzeitig daran, sich die Marke für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung zu schützen.

Denn im Markenrecht gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Der Markenname oder das Logo sind die beste Möglichkeit für den Verbraucher, um sich mit Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung zu identifizieren.

Mit der Marke verbinden Ihre Kunden eine bestimmte Qualität, sie schafft Vertrauen! Auch auf den Wiedererkennungswert Ihres Angebots hat Ihr Markenname und Ihr Logo maßgeblichen Einfluss. Mit Ihrer Marke heben Sie sich von Ihren Mitbewerbern ab und bleiben im Gedächtnis Ihrer Kunden. So schaffen Sie Vertrauen und binden Ihre Kunden über eine lange Zeit an Sie.

Investieren Sie deshalb frühzeitig in den markenrechtlichen Schutz für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung, um sich nicht erst im Falle einer Auseinandersetzung mit Wettbewerbern damit auseinandersetzen zu müssen.

Best Practice: Von Anfang an das Markenrecht bedenken!

Was kann im Falle einer Auseinandersetzung schlimmstenfalls passieren? Sie müssten Ihre erfolgreich aufgebaute und etablierte Marke umbenennen. Das ist frustrierend - auch finanziell. Diesen Fall sollten wir verhindern.

Mit einer starken Marke! Ich berate Sie dabei!

Lassen Sie uns deshalb im Vorfeld geeignete Anmeldestrategien festlegen:

  • Ist Ihr Markenkandidat schutzfähig?
  • Welche Markenform eignet sich? Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke?
  • Mit welchen Waren und Dienstleistungen soll der Verbraucher Ihre Marke verbinden?
  • Wo bietet sich für Sie Markenschutz an?
  • Sind Sie auch im Ausland tätig? Dann sollten wir rechtzeitig die Weichen für eine Internationalisierung Ihrer Marke stellen?

Nachhaltige und langfristige markenrechtliche Beratung in München

Mit der erfolgreichen Anmeldung Ihrer Marke endet mein Beratungsansatz aber nicht, sondern ich verwalte und pflege Ihre Rechte auch nach ihrer Eintragung, ganz individuell auf Sie zugeschnitten:

  • Wie können wir Ihre Marke stärken?
  • Wie schützen wir Ihre Marke gegen Verwässerung?
  • Wie verteidigen wir Ihre Marke?

Markenrecht: Anwaltliche Beratung auf Sie zugeschnitten – so individuell wie Ihre Marke!


 
 








 



 
 








 

Setzen Sie ein Zeichen.

Schutzfähige Markenformen
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Eintragungsfähigkeit von Zeichen
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Markenanmeldung und -eintragung
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Überwachung Ihrer Marken
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Verteidigung Ihrer Marken
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Schutzfähige Markenformen

Schutzfähige Markenformen

Im Grunde kann fast jedes Zeichen eine Marke sein, es muss nur „abstrakt zur Unterscheidung geeignet“ sein. Das heißt, dass all solche Zeichen schutzfähig sind, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Eignung beschreibt die Hauptfunktion der Marke, nämlich ihre Herkunftsfunktion. Das Zeichen muss für die angesprochenen Verkehrskreise ein Hinweis darauf sein können, dass die damit gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten Unternehmen stammen. Sie können eine/einen Markenrechtler:in nachts um drei Uhr wecken, die Frage nach der Hauptfunktion der Marke wird Ihnen sofort beantwortet werden. Um diese Funktion dreht sich im Markenrecht fast alles.

Und weil es eben „nur“ um diese Herkunftsfunktion geht, ist der Kreis der schutzfähigen Markenformen nicht begrenzt. Das Markengesetz (MarkenG) zählt einige mögliche schutzfähige Zeichenformen beispielhaft auf, nämlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Eine Zeichenform, die hier nicht genannt ist, kann trotzdem schutzfähig sein, wenn - nun können Sie es auch bald mitsprechen - sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei genügt es, wenn das Zeichen in einem beliebigen, sogar nur theoretisch möglich vorstellbarem, Fall zur Unterscheidung von sämtlichen denkbaren Waren oder Dienstleistungen geeignet ist. Abstrakt! Es fällt schwer, Formen zu finden, die diese Eignung nicht erfüllen.

Es haben sich insbesondere die folgenden Markenformen durchgesetzt, die ihre Unterscheidungseignung aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und/oder aufgrund der Wahrnehmung durch menschliche Sinne entfalten:

  • Wortzeichen sind die für die Praxis wichtigste Markenform. Sie können aus nur einem Wort bestehen (z.B. „Apple“ oder „Volvic“), es ist aber auch die Kombination mehrerer Worte möglich (z.B. „Conditorei Coppenrath & Wiese“ oder „METRO-GOLDWYN-MAYER“). Zudem können „kurze, prägnante, griffige“ Werbeslogans als Wortzeichen Markenschutz genießen (z.B. „Vorsprung durch Technik” oder „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Wortzeichen sind darüber hinaus auch reine Zahlenmarken (z.B. „4711“), Buchstabenmarken (z.B. „VW“ oder „BMW“) sowie die Kombination aus Buchstaben und Zahlen (z.B. „O2“ oder „K2“).
  • Bildmarken sind natürlich ebenfalls schutzfähig, z.B. der berühmte angebissene Apfel von Apple oder die springende Raubkatze von Puma. Eine Bildmarke ist ein Zeichen, das völlig ohne Wort (einschließlich einzelnen Buchstaben und/oder Zahlen) auskommt.
  • Weit verbreitet sind auch Kombinationen von Wort und Bild (Wort-/Bildmarken), z.B. der berühmte Apple-Apfel mit dem Schriftzug „Apple“. Oder der unverwechselbare Schriftzug von Coca-Cola.
  • Damit nicht genug: Schutzfähig können auch bewegte Bilder als Bewegungsmarken sein, Farben und Farbzusammenstellungen, Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, Hörmarken etc.

Wie Sie sehen, der Fantasie sind wenig Grenzen gesetzt. Lassen Sie uns gemeinsam fantastische Zeichen anmelden. Melden Sie sich gerne.

Eintragungsfähigkeit von Zeichen

Eintragungsfähigkeit von Zeichen

Prüft man die Eintragungsfähigkeit von Zeichen verlässt man den Bereich des Abstrakten (wie noch bei der Frage der grundsätzlich „Schutzfähigen Markenformen “) und wendet sich dem Konkreten zu: In die folgenden Überlegungen sind insbesondere die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die ein Zeichen geschützt werden soll, zwingend einzubeziehen. Die Schutzfähigkeit und die Eintragungsfähigkeit von Zeichen unterscheiden sich daher grundsätzlich: Nicht jedes Zeichen, das abstrakt schutzfähig ist, ist auch als Marke eintragungsfähig. 

Vom Schutz als Marke ausgeschlossen und damit nicht eintragungsfähig sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, vor allem solche Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die für die betreffenden Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig sind:

Das Zeichen muss Unterscheidungskraft für die (ganz konkret!) in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben. Diese Voraussetzung beschreibt der Bundesgerichtshof (BGH) als Eignung der Marke, „vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet“ (BGH, Beschluss vom 14. 1. 2010 - I ZB 32/09). Grund für diese Voraussetzung ist, dass der angesprochene Verkehr (häufig also wir Verbraucher) mit der Marke auf ein bestimmtes produkt-/dienstleistungsverantwortliches Unternehmen hingewiesen werden soll. Fehlt dem Zeichen diese „Hinweisfunktion“, kann es keine Marke sein. Oder würden Sie mit der Bezeichnung „Kaffee&Kuchen“ den Hinweis auf ein ganz bestimmtes Café verbinden? Wahrscheinlich denken Sie bei der Bezeichnung eher an das, was in dem Café genossen werden kann. Und damit ist auch schon eine Hauptgruppe fehlender Unterscheidungskraft angesprochen: Unterscheidungskraft fehlt in aller Regel solchen Zeichen, die nur die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben und den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Hinweis auf einen bestimmten Produzenten oder Anbieter bieten. Das kann die Bezeichnung „Kaffee&Kuchen“ für ein Café sein, aber auch „Es werde Licht!“ für ein Lampengeschäft. Wenn ein Zeichen also lediglich aus einem gebräuchlichem Wort - auch der Umgangssprache - besteht und vom Rechtsverkehr lediglich im Sinne seiner herkömmlichen Bedeutung und gerade nicht im Sinne eines Hinweises auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Eintragung des Zeichens als Marke vom Markenamt untersagt wird.

Sofern ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, spricht auch einiges dafür, dass der Eintragung kein Freihaltebedürfnis entgegensteht: Denn auch damit sollen in erster Linie solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, die die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen lediglich beschreiben und daher freizuhalten sind. Das Markengesetz (MarkenG) führt hierzu aus, dass solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Freihaltebedürfnis dient vorrangig dem Interesse des Mitbewerbers an einem funktionierenden Markt. Wer eine freihaltebedürftige, weil merkmalsbezogene Angabe benötigt, um seine Ware oder Dienstleistung zu beschreiben, soll sie grundsätzlich auch benutzen dürfen. Es fiele den Betreibern eines Cafés nämlich schwer, ihr Angebot nicht mit „Kaffee&Kuchen“ zu bezeichnen. Die Monopolisierung solcher Begriffe für Einzelne ist damit zu Recht ausgeschlossen. Fehlende Unterscheidungskraft und ein entgegenstehendes Freihaltebedürfnis fallen bei einem Begriff mit beschreibendem Charakter in der Regel zusammen. Am Ergebnis ändert das nichts, dem Zeichen wird so oder so die Eintragung versagt. Eine Möglichkeit für ein erfolgreiches Eintragungsverfahren bleibt: Sollte der Anmelder einer Marke nämlich den Nachweis erbringen können, dass sich ein beschreibender Begriff als betrieblicher Herkunftshinweis für den Anmelder durchgesetzt hat, dann kann das Zeichen doch als Marke eintragungsfähig sein. An den Nachweis werden allerdings hohe Voraussetzungen geknüpft.

Neben der fehlenden Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis gibt es noch weitere Ausschlussgründe für die Eintragung von Zeichen, nämlich unter anderem hinsichtlich täuschender Zeichen, ordnungs- oder sittenwidriger Zeichen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüfzeichen sowie Kennzeichen internationaler Organisationen.

Melden Sie sich gerne mit möglichen Markenkandidaten. semperIP prüft für Sie umfassend, ob die Zeichen eintragungsfähig sind.

Markenanmeldung

Markenanmeldung

Um für Ihren Firmennamen, den Namen Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung oder für Ihr Logo Schutz zu erlangen, ist die Anmeldung einer Marke beim zuständigen Markenamt die einfachste und effektivste Form. 

Durch die Anmeldung, sofern die Marke später auch eingetragen wird, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Die Marke verleiht Ihnen ein Monopolrecht, das zwar zunächst auf 10 Jahre begrenzt ist, das Sie aber immer wieder für weitere 10 Jahre verlängern können. Ihr Marken-Monopol können Sie gegen potenzielle Verletzer geltend machen und u.a. Unterlassung der Nutzung und Zahlung von Schadensersatz wegen unberechtigter Verwendung Ihrer Marke verlangen.

Die Markenämter prüfen im Rahmen der Anmeldung bestimmte formelle Voraussetzungen. In Deutschland sind diese Voraussetzungen im Markengesetz (MarkenG) und in der Markenverordnung (MarkenV) geregelt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass die Anmeldung Angaben zur Feststellung der Identität des Markenanmelders enthalten, die zur Anmeldung gestellte Marke wiedergeben und ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen enthalten muss, für die die Eintragung beantragt wird. Sofern eine dieser Mindestanforderungen fehlt, wird die Anmeldung zurückgewiesen 

Es ist also, inter alia, zwingend notwendig, dass die Marke bei der Anmeldung bereits hinreichend feststeht und konkret definiert ist. Sie können keine Entwürfe als Marke anmelden. Bei der Anmeldung müssen Sie sich auch entscheiden, ob Sie eine Wortmarke, eine Wort-/Bildmarke oder beispielsweise eine Hörmarke anmelden wollen. Sie sind aber selbstverständlich nicht daran gehindert, verschiedene Markenformen anzumelden, dann aber jeweils mit gesondertem Antrag.

Zudem müssen die Waren und/oder Dienstleistungen konkret bezeichnet werden, für die die Marke eingetragen werden soll. Denn Marken sind immer nur für einen bestimmten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich geschützt. Die markenrechtliche Ordnung von Waren und Dienstleistungen folgt der sog. Nizza Klassifikation. In dieser Klassifikation finden Sie eine Vielzahl an Oberbegriffen, die alle denkbaren Waren und Dienstleistungen enthalten. Sie werden also in jedem Fall fündig werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Anmeldegebühr steigen kann, je mehr Waren- und Dienstleistungsklassen mit der Anmeldung beansprucht werden. Zudem sollten Sie Ihre Marke nach einer bestimmten Frist, der sog. Benutzungsschonfrist, auch für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzen, sonst könnte die Marke für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Bei der Wahl der Waren und Dienstleistungen für die Anmeldung gilt also nicht das Prinzip „Je mehr desto besser“, sondern Sie sollten nur, aber all solche Waren und Dienstleistungen beanspruchen, die Sie mit der Marke auch tatsächlich in absehbarer Zeit kennzeichnen wollen. Die 

Wenn Sie diese Mindestanforderungen bei der Anmeldung der Marke erfüllt haben, dann begründet die Anmeldung den so genannten Anmeldetag. Dieser Tag ist im Markenrecht von besonderer Wichtigkeit: Denn bei Konflikten geht es in der Regel darum, wer das ältere Kennzeichen hat. Je früher der Anmeldetag, desto besser Ihr Recht.

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Überwachung Ihrer Marken

Sie haben erfolgreich eine Marke angemeldet und fragen sich: Und nun? Zunächst einmal: Herzlichen Glückwunsch! Ein großer Schritt ist getan. Um die Kraft und den Wert Ihrer Marke zu erhalten und zu stärken, sind noch ein paar weitere Schritte notwendig. Eine Marke will gepflegt werden.

Ein wichtiger Schritt in Sachen Markenpflege ist die Überwachung Ihrer Marke. Denn durch die Eintragung sind Sie nicht davor geschützt, dass Dritte Ihre Marke identisch oder ähnlich verwenden oder ebenfalls als Marke anmelden. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Markenämter (mit einigen Ausnahmen im Ausland) im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht prüfen, ob bereits ein identisches oder ähnliches Zeichen als Marke geschützt ist. Es kann daher vorkommen, dass ein Dritter Ihre Marke später identisch oder ähnlich nochmals anmeldet und dadurch die Gefahr von Verwechslungen entsteht. Wenn die Ämter also nicht zuständig sind, dann müssen Sie selbst den Überblick behalten. Tun Sie das nicht, könnte Ihre Marke „verwässern“: Die Marke verliert mit der Zeit an Kraft und an Wert, wenn der Markeninhaber sich nicht gegen Verwendungen oder Neuanmeldungen seines Zeichens wehrt.

Sie werden sich fragen, wie Sie bei der Vielzahl an Zeichen den Überblick behalten sollen. Die einfache Antwort: Lassen Sie das Zeichen professionell überwachen. Durch eine professionelle Markenüberwachung stellen Sie sicher, dass Sie frühzeitig über die Anmeldung von möglicherweise kollidierenden Drittzeichen informiert werden und im Falle einer tatsächlichen Markenkollision rechtzeitig die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können. Dadurch kann Ihre Marke effektiv und langfristig vor Verwässerung geschützt werden. Sehr gerne überwacht semperIP Ihre Zeichen im Rahmen einer solchen Markenüberwachung, um im Kollisionsfall rechtzeitig gegen Drittzeichen vorgehen zu können. Melden Sie sich gerne für Einzelheiten!

Q&As zu Markenrecht

Wie kann ich eine Marke schützen?

Der häufigste und sicherste Weg, eine Marke zu schützen, ist die Eintragung in ein Markenregister. Das Amt prüft dabei zunächst, ob die Marke alle Schutzvoraussetzungen erfüllt, und erst, wenn alles passt, wird die Marke in das jeweilige Markenregister eingetragen. Markenschutz kann aber auch ohne Eintragung entstehen, nämlich wenn ein Zeichen sog. Verkehrsgeltung erlangt hat. Das kann der Fall sein, wenn das Zeichen wegen seiner intensiven Nutzung auf den Verbraucher „wie eine Marke“ wirkt, der Verbraucher mit dem Zeichen also eine bestimmte Herkunft verbindet. Eine solche Benutzungsmarke entfaltet die gleiche Rechtsposition wie eine Registermarke.

Allerdings ist die Benutzungsmarke im Vergleich zur Registermarke deutlich seltener, was letztlich daran liegt, dass die Verkehrsgeltung durch den Markeninhaber nachgewiesen werden muss. semperIP berät Sie gerne hinsichtlich beider Markenformen.

Wo kann ich eine Marke anmelden?

Die Anmeldung einer Marke ist generell überall dort möglich, wo es Markenschutz und ein Markenamt gibt. Es gibt allerdings keine „Weltmarke“, also eine Marke, die überall auf der Welt einheitlichen Schutz entfaltet. Aufgrund des im Markenrecht herrschenden Territorialitätsprinzips muss man sich immer für ein bestimmtes Territorium entscheiden. In Deutschland beispielsweise ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die Anmeldung nationaler deutscher Marken zuständig. Für Unionsmarken mit Wirkung in der gesamten EU, ist es das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien. Sofern darüber hinaus internationaler Schutz erlangt werden soll, bietet sich idR eine sog. Internationale Registrierung an, die von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf in der Schweiz abgewickelt wird. Eine Internationale Registrierung bündelt nationale Anmeldungen im Ausland und verschafft eine deutliche organisatorische Entlastung gegenüber Einzelanmeldungen im Ausland. Es sind aber auch nationale Anmeldungen im Ausland möglich, für die semperIP regelmäßig mit langjährigen Kollegen in den jeweiligen Ländern zusammenarbeitet.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten für eine Markenanmeldung setzen sich zusammen aus den Gebühren der jeweiligen Markenämter sowie den Kosten für die anwaltliche Vertretung. semperIP hat für die Vertretung in Anmeldeverfahren ein einfaches System von Pauschalgebühren entwickelt. Die amtlichen Kosten sind abhängig von dem Territorium der Anmeldung, nicht jedes Amt erhebt die gleichen Gebühren. Für die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entsteht eine Grundgebühr des DPMA in Höhe von derzeit EUR 290,00 bei elektronischer Anmeldung einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Jede weitere Klasse löst eine weitere Gebühr aus. Für die Anmeldung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU entsteht eine amtliche Grundgebühr in Höhe von derzeit EUR 850,00 einschließlich der Klassengebühr für eine Waren- oder Dienstleistungsklasse. Weitere Gebühren fallen beim EUIPO, anders als derzeit noch beim DPMA, also bereits ab der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse an. Bei Internationalen Registrierungen oder nationalen Anmeldungen im Ausland hängen die Kosten maßgeblich von den jeweiligen Ländern ab. Eine pauschale Angabe ist in diesem Fall nicht möglich. Über die genauen Kosten informiert semperIP grundsätzlich vor der Anmeldung, sodass Sie jederzeit eine Kontrolle über die zu erwartenden Kosten haben.

Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

Wenn alles „glatt geht“, dem Amt also alle relevanten Informationen vorliegen und das Zeichen eintragungsfähig ist, dauert das Verfahren von der Anmeldung bis zur Eintragung einer deutschen Marke, einer Unionsmarke oder einer Internationalen Registrierung in der Regel zwischen einem und vier Monaten. Sobald das Amt die Anmeldung beanstandet, verlängert sich das Verfahren. Die Dauer des Verfahrens ist abhängig von der jeweils aktuellen Arbeitslast der Ämter, sodass ein Anmeldeverfahren unter Umständen auch schneller abgeschlossen sein kann, mitunter aber auch deutlich länger dauern kann. Sofern Ihre Anmeldung besonders eilt, kann beantragt werden, dass das Amt die Anmeldung beschleunigt prüft. Hierzu berät semperIP Sie gerne.

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